BeznerGewerbeabfallverordnung

Vorgaben, der neuen Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

1. Grundsatz der Getrennthaltungspflicht

Grundsätzlich schreibt die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vor, dass Abfälle getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind. Dabei gilt, dass die unten genannten Gewerbeabfälle sowie Bau- und Abbruchabfälle als getrennt gesammelt gelten, wenn eine Fehlwurfquote von 5 Masseprozent nicht überschritten wird.
In der Regel dürfen diese Abfälle auch nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt werden (siehe § 9 Absatz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz).

a) Gewerbeabfälle
Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind aber auch weitere gewerbliche und industrielle Abfälle, die nicht in Kapitel 20 genannt sind, aber nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind, wie bereits heute, die fünf Fraktionen
1. Papier / Pappe / Karton (mit Ausnahme von Hygienepapier)
2. Glas
3. Kunststoffe
4. Metalle
5. biologisch abbaubare Abfälle

Neu ist die Getrenntsammlungs- und Entsorgungspflicht für
6. Holz
7. Textilien und
8. weitere gewerbliche und industrielle Abfälle, die nicht in Kapitel 20 genannt sind, aber nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten mit Abfällen aus privaten Haus-haltungen vergleichbar sind (beispielsweise Produktionsabfälle). Durch die Aufnahme von Produktionsabfällen (siehe Punkt 8) wird die GewAbfV wesentlich erweitert. Dies ist als die große Neuerung der Novelle zu sehen.

b) Bau- und Abbruchabfälle
Zunächst einmal sind
1. Glas,
2. Kunststoff,
3. Metalle, einschließlich Legierungen,
4. Holz,
5. Dämmmaterial,
6. Bitumengemische,
7. Baustoffe auf Gipsbasis,
8. Beton,
9. Ziegel,
10. Fliesen und Keramik
getrennt zu halten (siehe § 8 Abs. 1 GewAbfV).

c) Dokumentation der Getrennthaltung, §§ 3, 8 GewAbfV
Die Einhaltung der Getrennthaltung ist vom Abfallerzeuger/-besitzer zu dokumentieren. Dies kann beispielsweise durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine, oder ähnliche Dokumente erfolgen. Dabei ist ein Rückgriff auf andere Dokumente möglich. Die Dokumentation muss der zuständigen Behörde auf Verlangen (bei Gewerbeabfällen auch elektronisch) vorgelegt werden.
Ausnahme: Bei Bau-und Abbruchabfällen muss die Getrennthaltung erst ab 10 m³/Baumaßnahme dokumentiert werden.

d) Ausnahmen von der Getrennthaltungsflicht, § 4 Absätze 3-5, § 8 Absätze 2-5 GewAbfV
Der Abfallerzeuger/-besitzer ist von der Getrennthaltungspflicht befreit, soweit diese technisch nicht möglich (z. B. wegen räumlicher Enge in den Betrieben oder Innenstädten) oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Die Ausnahmen sind vom Abfallerzeuger/-besitzer zu dokumentieren (siehe unten).

  •  Technisch unmöglich ist die Getrennthaltungspflicht beispielsweise,
  • – wenn es vor Ort keinen Platz gibt,
    – beengte Platzverhältnisse herrschen oder
    – wenn hygienische Probleme zu erwarten sind (z. B. Rattenbefall oder Fruchtfliegenentwicklung),
    die vermieden werden müssen.
    Bevor eine technische Unmöglichkeit angenommen werden kann, müssen immer Alternativen, wie beispielsweise gestaffelter Abfallanfall-/abfuhr oder der Einsatz von Bringsystemen, geprüft werden.

  • Sonderfall öffentlich zugängliche Anfallstellen
  • Ein weiterer Fall der technischen Unmöglichkeit ist die Befüllung von Abfallbehältern an öffentlich zugänglichen Anfallstellen durch eine Vielzahl von Erzeugern (z. B. in Zügen, auf Bahnhöfen, auf Flughäfen oder auf Verkehrsanlagen von Rastanlagen an Straßen). Der Besitzer der Gewerbeabfälle kann nur bedingt auf die Entsorgungswege Einfluss nehmen; er kann nicht gewährleisten, dass die Erzeuger die Abfälle getrennt halten und kann deren Verhalten auch nicht kontrollieren. Durch Fehlverhalten der Erzeuger bei der Getrennthaltung wird das Recycling oder die sonstige stoffliche Verwertung für einzelne Fraktionen behindert. Hier kann sich daher die Notwendigkeit ergeben, die Sammelsysteme im Sinne der Verordnung entsprechend anzupassen, um einen maximalen Recycling beziehungsweise Verwertungserfolg zu erzielen.
    Hierfür bietet die Vorschrift den rechtlichen Rahmen, so dass derartige Anpassungen, die gegebenenfalls mit einer (teilweisen) Gemischterfassung verbunden sind, nicht als ein Verstoß gegen die Regelungen der Verordnung anzusehen sind. So ist bei den oben genannten Beispielen öffentlich zugänglicher Anfallstellen davon auszugehen, dass die getrennte Sammlung aller genannten Fraktionen nicht möglich ist; der Besitzer hat dann im Einzelfall zu entscheiden, welche Fraktionen mit Blick auf einen möglichst maximalen Recycling- beziehungsweise Verwertungserfolg getrennt zu sammeln sind.

  • Bau- und Abbruchabfälle
  • Hier gilt für die Getrenntsammlung von Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik, dass diese getrennte Sammlung technisch unmöglich ist, wenn sie aus rückbaustatischen oder rückbautechnischen Gründen ausscheidet.

  • Wirtschaftlich unzumutbar
  • Ist die Getrennthaltungspflicht wirtschaftlich unzumutbar, wenn die Mehrkosten für eine getrennte Sammlung „außer Verhältnis“ zu den Kosten für eine gemischte Erfassung und eine anschließende Verwertung stehen. Dies kann beispielsweise beim Anfall nur geringer Mengen gegeben sein. Insgesamt gelten 50 Kilogramm pro Woche (Summe der Massen dieser Abfälle) pro Abfallerzeuger/-besitzer als geringe Abfallmenge, insbesondere für Glas und Bioabfälle. Eine hohe Verschmutzung von gewerblichen Abfällen führt nicht zur wirtschaftlichen Unmöglichkeit. Damit soll aus Sicht des Bundesrates verhindert werden, dass der Abfallerzeuger/-besitzer einzelne Abfallfraktionen gezielt verschmutzt, um das angefallene Gemisch in die energetische Verwertung geben zu können. Bei Abfällen, die energetisch nicht verwertet werden können, dürfte dieser Grund jedoch hinfällig sein.
    Für Bau- und Abbruchabfälle ist hingegen im Wortlaut der Verordnung eindeutig festgestellt, dass die hohe Verschmutzung dieser Abfälle zur Möglichkeit der gemischten Erfassung führen kann. In Bezug auf die Bau- und Abbruchabfälle wird auch in der Verordnung klargestellt, dass die Kosten, die durch nicht durchgeführte, aber technisch mögliche und wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen des selektiven Abbruchs und Rückbaus hätten vermieden werden können, bei der Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit von den Kosten für die getrennte Sammlung abzuziehen sind.
    Die erläuterten Ausnahmen von der Getrennthaltungspflicht sind, und das ist neu, vom Abfallerzeuger/-besitzer zu dokumentieren. Dies kann selbstverständlich vom Entsorger als Dienstleistung übernommen werden.

    2. Vorbehandlungspflicht für Gemische

    a) Grundsätze für die Vorbehandlung
    Soweit die Abfälle aus den vorgenannten Gründen nicht getrennt gehalten werden müssen, müssen die Gemische vorbehandelt werden und hierfür unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage / Aufbereitungsanlage zugeführt werden. Die Verordnungsbegründung stellt in diesem Zusammenhang aber eindeutig klar, dass die Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage nicht direkt erfolgen muss. Sie kann auch über genehmigte Umschlaganlagen oder Zwischenlager erfolgen.

  • In Bezug auf gemischte Gewerbeabfälle gilt dabei folgendes:
  • In diesen Gemischen dürfen Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) nicht enthalten sein. Bioabfälle und Glas dürfen nur enthalten sein, soweit sie die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen oder verhindern.

  •  In Bezug auf Bau- und Abbruchabfälle gilt folgendes:
  • Gemische, die überwiegend Kunststoffe, Metalle, einschließlich Legierungen, oder Holz enthalten, sind unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen. In diesen Gemischen dürfen Glas, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik nur enthalten sein, soweit sie die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen oder behindern Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten, sind unverzüglich einer Aufbereitungsanlage zuzuführen. In diesen Gemischen dürfen Glas, Dämmmaterial, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbasis nur enthalten sein, soweit diese die Aufbereitung nicht beeinträchtigen oder verhindern. Erzeuger und Besitzer von gemischten Bau- und Abbruchabfällen haben diese unverzüglich entweder einer Vorbehandlungs- oder einer Aufbereitungsanlage zuzuführen (siehe § 9 Absatz 3 GewAbfV).
    Erzeuger und Besitzer von gemischten Bau- und Abbruchabfällen (Abfallschlüssel 17 09 04) können selbst entscheiden, ob sie diese unverzüglich einer Vorbehandlungs- oder einer Aufbereitungsanlage zuführen, siehe § 9 Absatz 3 GewAbfV.
    Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben die aussortierten und keinem Recycling zugeführten Abfälle vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen Verwertung zuzuführen (siehe § 6 Absatz 7 GewAbfV).
    Gefährliche Abfälle sind vom Betreiber auszusortieren und einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.
    Zusammenfassend gilt unter Beachtung der oben erläuterten Ausnahmen der Grundsatz, dass gemischt angefallene Gewerbeabfälle und Bau- und Abbruchabfälle, die überwiegende Kunststoffe, Metalle, einschließlich Legierungen, oder Holz enthalten, unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden müssen. Bau- und Abbruchabfälle, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten, sind unverzüglich einer Aufbereitungsanlage zuzuführen. Bei gemischten Bau- und Abbruchabfällen steht Erzeuger und Besitzer ein Wahlrecht zu.

    b) Unverzügliche Zuführung zu einer Vorbehandlungs- / Aufbereitungsanlage
    Die angefallenen Gemische müssen unverzüglich einer Vorbehandlungs- / Aufbereitungsanlage zugeführt werden. „Unverzüglich“ bedeutet dabei „ohne schuldhaftes Zögern“. Die Begründung zur GewAbfV stellt hierzu klar, dass es hierbei auf die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung ankommt. Dem Erzeuger oder Besitzer wird dabei ein angemessener Überlegungs- und Planungszeitraum zugestanden und damit ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Zum einen kann es eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, einen geeigneten Entsorgungsbetrieb auszuwählen und zu beauftragen. Damit kann auch die Ermittlung und Bewertung verschiedener Angebote verbunden sein. Zum anderen können wirtschaftliche Erwägungen den Entsorgungspflichtigen dazu veranlassen, den Abfall erst einmal „liegen zu lassen“, um z. B. Preisschwankungen auf dem Entsorgungs- aber auch auf dem Sekundärrohstoffmarkt abzufangen oder Transportkosten zu optimieren.
    Zu berücksichtigen ist insoweit, ob für die jeweilige Abfallfraktion bereits ein Markt besteht oder erst geschaffen werden muss. Rein spekulative Motive rechtfertigen demgegenüber kein Abwarten. Werden Abfälle nach ihrer Entstehung zunächst gelagert, sind auch die genehmigten Kapazitätsgrenzen des Lagers zu berücksichtigen. Hat der Gewerbebetrieb einen Vertrag mit einem Entsorgungsbetrieb zur dauerhaften Abholung bestimmter Abfallfraktionen geschlossen und werden die Abfälle in dafür vorgesehenen Behältnissen erfasst, ist der übliche Abholrhythmus der jeweiligen Abfallfraktion entscheidend. Dieser wird sich zum einen danach bemessen, welche Abfallmengen in einer bestimmten Zeit in dem Betrieb anfallen, aber zum anderen auch nach den Platzverhältnissen vor Ort richten. Schließlich können auch Gründe des Arbeitsschutzes und der Hygiene für den Abholrhythmus mitentscheidend sein.

    c) Technische Mindestvorgaben Vorbehandlungsanlage
    Für die Vorbehandlungsanlage gibt es technische Mindestvorgaben, die ab dem 01.01.2019 erfüllt sein müssen:
    Vorbehandlungsanlagen für die Behandlung von gemischt anfallenden gewerblichen Siedlungsabfällen und gemischten Bau- und Abbruchabfällen müssen über die folgenden Anlagenkomponenten verfügen sowie die in Nummer 4 und 5 genannten Stoffausbringungen erfüllen:

    1. Stationäre oder mobile Aggregate zum Zerkleinern, wie zum Beispiel Vorzerkleinerer,

    2. Aggregate zur Separierung verschiedener Materialien, Korngrößen, Kornformen und Korndichten, wie zum Beispiel Siebe und Sichter,

    3. Aggregate zur maschinell unterstützten manuellen Sortierung nach dem Stand der Technik, wie zum Beispiel Sortierband mit Sortierkabine,

    4. Aggregate zur Ausbringung von Eisen- und Nichteisenmetallen mit einer Metallausbringung von mindestens 95 %, sofern Eisen- und Nichteisenmetalle in den zu behandelnden Gemischen enthalten sind, sowie

    5. Aggregate zur Ausbringung von Kunststoff mit einer Kunststoffausbringung von mindestens 85 %, von Holz oder von Papier, wie zum Beispiel Nahinfrarotaggregate.

    Auf das Aggregat nach Nummer 4 (NE-Metalle) kann dabei verzichtet werden, sofern nur Gemische zur Behandlung angenommen werden, die keine Eisen- und Nichteisenmetalle enthalten. In Bezug auf Aggregate im Rahmen von Nummer 5 ist zu beachten, dass dort neben der Aussortierung von Kunststoffen alternativ auch die Abtrennung von Holz oder Papier vorgesehen ist. Die Entscheidung, welche der genannten Fraktionen aussortiert wird, trifft der Anlagenbetreiber. Die notwendige Anlagentechnik hängt dabei auch von dem jeweiligen Stoffstrom ab.
    Erzeuger und Besitzer von Abfällen müssen sich bei der erstmaligen Übergabe der Abfallgemische von dem Betreiber der Vorbehandlungsanlage in Textform bestätigen lassen, dass die Anlage die technischen Mindestanforderungen erfüllt (§ 4 Absatz 2 GewAbfV). Erzeuger und Besitzer von Gemischen, die einer Aufbereitungsanlage zuzuführen sind, haben sich bei der erstmaligen Übergabe von dem Betreiber der Aufbereitungsanlage in Textform bestätigen zu lassen, dass in der Aufbereitungsanlage definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden. Beauftragt ein Erzeuger oder Besitzer einen Beförderer mit der Anlieferung dieser Gemische, so ist dieser verpflichtet, die entsprechende Bestätigung einzuholen. Der Beförderer muss dem Erzeuger unverzüglich nach dem Erhalt dieser Bestätigung mitteilen, dass die Vorbehandlungsanlage die technischen Mindestanforderungen erfüllt und die vorgeschriebenen Sortierquote von 85 Masseprozent erreicht werden / dass in der Anlage definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden.

    d) Nachgeschaltete Vorbehandlungsanlagen
    Die Verordnung gibt zudem die Möglichkeit, die Voraussetzungen der Anlagentechnik in nachgeschalteter Reihenfolge auch bei verschiedenen Anlagenbetreibern zu erfüllen. Dabei müssen die technischen Mindestvoraussetzungen insgesamt erfüllt sein, d. h. der in der Verordnung vorgegebene Behandlungsstandard muss garantiert sein. Wird die Recyclingquote unterschritten, ist der zuständigen Behörde die Ursache hierfür mitzuteilen.
    Bei hintereinandergeschaltet betriebenen Anlagen unterschiedlicher Betreiber hat der Betreiber der ersten Anlage die Pflichten bezüglich der Sortier- und Recyclingquote und die Dokumentations-pflichten zu erfüllen. Hierzu teilen ihm die Betreiber der nachgeschalteten Anlagen monatlich die zur Verwertung ausgebrachten Massen an Abfällen, die unter die GewAbfV fallen, mit. Der Betreiber der ersten Anlage teilt den Betreibern der nachgeschalteten Anlagen monatlich die von ihm ermittelte monatliche Sortier- / Recyclingquote und jährlich die jährliche Sortier- / Recyclingquote mit.

    e) Aufbereitungsanlagen
    Für Aufbereitungsanlagen gibt es keine technischen Mindestvorgaben und keine Vorgaben zur Sortier- und/oder Recyclingquote.

    3. Ausnahmen von der Vorbehandlungspflicht

    Grundsätzlich besteht, wie oben dargestellt, die Pflicht, gemischt anfallende Abfälle, „die im Rahmen einer Ausnahme von der Getrennthaltungspflicht anfallen“, in einer Vorbehandlungs- bzw. Aufbereitungsanlage vorzubehandeln / aufzubereiten. Die Pflicht zur Vorbehandlung von Abfallgemischen entfällt aber, wenn die Behandlung der Gemische in einer Vorbehandlungsanlage technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Hier ist der Einzelfall entscheidend. Nach dem Willen des Verordnungsgebers sollen beide Ausnahmen eng ausgelegt werden. Wichtig ist dabei, dass die technische Unmöglichkeit oder die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Zuführung eines Gemisches nicht zum Entfallen der Zuführungspflicht für alle Gemische des Erzeugers / Besitzers führt.
    Die technische Unmöglichkeit kann beispielsweise gegeben sein, wenn die Vorbehandlungsanlage den spezifischen Abfallstrom technisch nicht behandeln kann. Denkbar ist zum Beispiel, dass der Vorzerkleinerer der Anlage zu schwach ist, um den spezifischen Abfallstrom zu zerkleinern.
    Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Zuführung der Gemische zu einer Vorbehandlungsanlage erfordert im Einzelfall eine Beurteilung, ob die Mehrkosten in der konkreten Situation des Erzeugers oder Besitzers zumutbar und außer Verhältnis zu den Kosten für eine Verwertung stehen, die keine Vorbehandlung erfordert. Dies dürfte in aller Regel die energetische Verwertung sein. Dabei reicht es nicht aus, dass die Kosten für eine Vorbehandlung die Kosten für die energetische Verwertung übersteigen; vielmehr kommt es auf ein erhebliches Missverhältnis der Kosten für beide Varianten an. In den Kostenvergleich sind auch die jeweiligen Transportkosten einzubeziehen. Für die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist auch entscheidend, unter welchen wirtschaftlichen Bedingungen der Betreiber der Vorbehandlungsanlage das Gemisch annimmt. So werden die Sortierkosten dann besonders hoch sein, wenn der Anteil an recyclingfähigem Material verhältnismäßig gering ist und die Einhaltung der Sortierquote beim Betreiber einer Vorbehandlungsanlage gefährdet.
    Eine weitere Ausnahme von der Vorbehandlungspflicht besteht, wenn die Getrenntsammlungsquote im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 90 Masseprozent betragen hat, d. h. der Abfallerzeuger/-besitzer kann in diesem Fall für die restlichen maximal 10% seiner Gewerbeabfälle auf die Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage verzichten.
    Folge einer Ausnahme von der Vorbehandlungspflicht: Trifft eine Ausnahme von der Vorbehand-lungspflicht zu, sind die Abfallgemische von anderen Abfällen getrennt zu halten und unverzüglich vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen Verwertung, zuzuführen. Dies ist vom Erzeuger und Besitzer zu dokumentieren.

    Dokumentation der Zuführung zur Anlage
    Die Zuführung der Abfälle zu einer Vorbehandlungsanlage / Aufbereitungsanlage ist vom Erzeuger und Besitzer zu dokumentieren (siehe § 4 Absatz 5, § 9 Absatz 5 GewAbfV). Dies kann aus unserer Sicht beispielsweise durch Lieferscheine / Rechnungen / Entsorgungsverträge erfolgen. Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; bei gewerblichen Siedlungsabfällen hat die Vorlage auf Verlangen der Behörde elektronisch zu erfolgen.
    Die Getrenntsammlungsquote von 90 Masseprozent des Erzeugers in Bezug auf gewerbliche Siedlungsabfälle im vorangegangenen Kalenderjahr ist ebenfalls zu dokumentieren. Darüber hinaus ist zur Dokumentation dieser Quote ein durch einen zugelassenen Sachverständigen geprüfter Nachweis zu erstellen. Dies muss bis zum 31. März des Folgejahres geschehen. Die Dokumentation und der Sachverständigennachweis ist der zuständigen Behörde auf Verlangen (auch elektronisch) zur Verfügung zu stellen.
    Zugelassener Sachverständiger ist beispielsweise ein akkreditierter Sachverständiger, ein Umweltgutachter oder ein nach der Gewerbeordnung öffentlich bestellter Sachverständiger (siehe § 4 Absatz 6 GewAbfV).